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Oberlandesgericht Köln
– Pressestelle –
Pressemitteilung
vom 16.10.2000Virtuelles Hausrecht
Dem Betreiber eines sogenannten Chat-Room im Internet steht grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zu. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem rechtskräftigen Beschluss vom 25.08.2000 – Az. 19 U 2/00 – festgestellt. Wann von einer Störung auszugehen ist und von dem Hausrecht Gebrauch gemacht werden darf, bedurfte im gegebenen Fall keiner Entscheidung, da die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten und in Form einer summarischen Prüfung nur noch über die Prozesskosten zu entscheiden war.
Im entschiedenen Fall betrieb ein Internetanbieter einen Party-Chat, der ohne besondere Zugangskontrollen oder verbindliche Nutzungsbedingungen für jedermann frei zugänglich war. Im Rahmen des
Chat-Betriebs soll es unter Beteiligung des Beklagten zu Streit und Beleidigungen der Chat-Teilnehmer untereinander gekommen sein, was von dem Betreiber als Störung angesehen wurde. Nach dem Beschluss des Oberlandesgericht muss es dem Anbieter möglich sein, jedenfalls Beleidigungen unterbinden zu können, wozu ihn sein virtuelles Hausrecht berechtigt. Im vorliegenden Fall war
dies zunächst durch technische Maßnahmen versucht worden, die der Beklagte jedoch umgangen hatte. Durch einstweilige Verfügung hatte der Chat-Betreiber daher beantragt, dem Beklagten als angeblichen Störer den Zugang zum Chat-Room zu untersagen, da dieser eine entsprechende Unterlassungserklärung zunächst nicht unterzeichnen wollte. Nach Unterzeichung einer solchen Erklärung während des Prozesses ist der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden.Der Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(Michael Ring)