Corona-Testpflicht
Aus der aktuellen Corona-Verordnung von Rheinland-Pfalz: "Die Testpflicht kann, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch einen sog. Schnelltest oder einen sog. Selbsttest erfüllt werden. Bei beiden Testarten muss es sich um einen PoC-Antigentest handeln, der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist. Ferner kann die Testpflicht auch durch einen PCR-Test erfüllt werden. Alle Teste dürfen nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen." Weiterhin gilt für die Gastronomie (Mitgliederversammlung) "im Innenbereich die Testpflicht (siehe „Testpflicht“), diese entfällt für Geimpfte, Genesene, ..:"
Da die Mitgliederversammlung am Samstag Nachmittag in einer Gaststätte stattfindet, bitten wir alle Ungeimpften einen zugelassenen Selbsttest mitzubringen und vor Eintritt in den Tagungsraum unter der Aufsicht des Personals der Gastronomie durchzuführen. Wir weisen zur SIcherheit darauf hin, das das Hausrecht beim Wirt liegt, nicht bei der dzg.
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